AGB´s

FOTO
  1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1
KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern
gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte
zur Anwendung.
1.2. Der Fotograf (Schnittplatz Imst) schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes
vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender
Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich
vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des
Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer
werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt
nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt.
Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder
alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese
Rechte nicht abgeleitet werden.
  1. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per
Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Der
Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach
Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein
rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
(Fakultativ bei Möglichkeit der Onlinebestellung von Lichtbildern.)
2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke
einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop
zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem
Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im
Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der
Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl
der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch
Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der
Fotograf stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang
entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene
Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
  1. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch
Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die
Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst
auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem
bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur
Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen
Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen den
Fotografen hergeleitet werden.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der
Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt
– bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch
verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer
festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der
Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt. Sollte es nach mehrer versuchen des Fotografen zu keinen gemeinsame
Fototermin mit dem Kunden kommen, weil dieser des öfteren Fototerminvorschläge abschlägt oder Fototermine absagt,
setzt der Fotograf eine Nachfrist von einer Woche in der gefilmt wird, sollte diesem Termin der Kunde nicht nachkommen,
kann der Fotograf vom Vertrag zurücktreten und behaltet die 50%  die bei der Auftragserteilung anfallen.
Denn der Fotograf muss sich um weitere Projekte kümmern.
3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob
in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)
Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche
Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner
nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten
Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für
Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG
jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten
Gebrauch herzustellen.
3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter
der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/
Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
  1. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1,
3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff,
73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit
Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu
vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich
vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen
erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht
zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in
Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets,
welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind,
auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw
den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)
deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar
anzubringen wie folgt:
Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen, Ort und – sofern
veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der
Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht
den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung
im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der
Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die
Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im
Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller
Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des
angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
  1. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung
Archivierung
5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial
(Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die
vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive
werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem
Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr
und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.
5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen
  1. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner
einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in
jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die
Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten
etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass
die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern
elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem
Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
  1. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für
seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten zu.
6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches
auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das
Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein
Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in
vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen
etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht
enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich
der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der
Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von €
6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte
Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir
nicht gebunden.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr
übernommen.
  1. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist
das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein
Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8
Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim
Fotografen zur Zahlung fällig.
7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom
Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen
über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur
Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten,
Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden
Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen
Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem
Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa
Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass
infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
anfallen, zu ersetzen.
7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen
den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die
Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner
Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt
oder vom Fotografen anerkannt wurde.
7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit
es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
  1. Gesetzliches Rücktrittsrecht
8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag
oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14
Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des
Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen
Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für
Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.
8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:
  • bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage
eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung
des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei
vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen
Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die
Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
  • bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt
werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
  • bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer
Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
  • bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in
einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach
der Lieferung entfernt wurde;
  • bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen
Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen
Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit
der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder
Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts-
/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
  1. Pflichten des Vertragspartners
9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der
Auftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu
unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher
Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB
Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.)
und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu
sorgen. Der Fotograf gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten,
insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für
die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).
9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den
Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu
halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des
Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt
bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die
hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte
unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen
abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des
Vertragspartners einzulagern.
  1. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am
bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des
Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in
Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf
Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und
Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen
aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw
Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den
von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie
die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den
Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen
darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu
ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der
Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
  1. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im
Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes
oder der Verschlechterung.
11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem
Vertragspartner untersagt.
11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines
Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in
Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen
Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom
Vertrag schriftlich.
  1. Gewährleistung
12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel
liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig,
die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber
hinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht
übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen
oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden,
die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung
hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die
Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe
der Ware an den Vertragspartner. Hat der Fotograf den Mangel verschuldet,
kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.
12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der
Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14
Tagen an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die
Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften
zu erfolgen.
12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist
ausgeschlossen.
  1. Schadenshaftung
Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht
fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom
Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch
eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
  1. Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
  1. Datenschutz
Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner
bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-MailAdresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer
etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie
zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen,
Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter
Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der
Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten
personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung
ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern
dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu
Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die
Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger
Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu
Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung
zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit
widerrufen.
  1. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche
Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur
Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur
Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und
unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder
Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG
sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.
  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
17.1.
Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige
Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen
Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher
seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
17.4. Social Media Kanäle.Die Filmproduktion weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten,
Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet,
Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Filmproduktion nicht kalkulierbare Risiko,
dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers
wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte.
Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die Filmproduktion arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat,
und legt diese auch einem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung,
dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.
Die Filmproduktion beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten.
Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Filmproduktion aber nicht dafür einstehen,
dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
FILM
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft
Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen,
ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen.
Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen
Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften
mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur
insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur
durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit
digitaler Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf
welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom
Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich
niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten
oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments,
Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum,
soferne diese im Film keine Verwendung finden
oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden
ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf
der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten.
Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können
von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot
ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche
Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am
Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen
Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten
Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem
Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen
werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist
vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn
er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen
lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist
die volle Rechtsübertragung an den Produzenten
vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer
bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von
ihm veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten
(siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des
Werkes obliegt dem Produzenten.
Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und
vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des
Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des
Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu
seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich
über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films
Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller
die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
laut aktuellem Stundensatz des Produzenten abhängig von Kollektivvertrag F&MA und der WKO Film und Musikwirtschaft.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen
gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu
Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte
Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten,
wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der
vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen
durch Synchronisation oder Untertitelung herge-
p:\datawin\Verträge\NEU-AllgemeineGeschäftsbedingungen\AGB-FAF2007.doc
stellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch
einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine
einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand
ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich
macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger
Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der
Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung
des Films, die weder vom Produzenten noch vom
Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch
verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
oder seines Fachberaters durchgeführt werden,
kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer
zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den
Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist
berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu
verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur
fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen,
die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das
Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG
DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der
Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten
vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in
Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10
und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits
vorhandenen und / oder aus computergesicherten
Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU
und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu
stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1.
Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird
die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in
Rechnung gestellt.
5.4 Rücktritt vom Vertrag Filmproduktion
Rücktritt durch Filmproduktion
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart,
nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Filmproduktion schriftlich zu bestätigen.
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Filmproduktion aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,
wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,
ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Filmproduktion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Befindet sich die Filmproduktion in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Filmproduktion schriftlich
eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung
oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollte es nach mehrer versuchen der Filmproduktion
zu keinen gemeinsame Drehtermin mit dem Kunden kommen, weil dieser des öfteren Drehterminvorschläge abschlägt oder Drehtermine absagt,
setzt die Filmproduktion eine Nachfrist von einer Woche in der gefilmt wird, sollte diesem Termin der Kunde nicht nachkommen,
kann die Filmproduktion vom Vertrag zurücktreten und behaltet die 50%  die bei der Auftragserteilung anfallen.
Denn die Produktion muss sich um weitere Projekte kümmern.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% bei Auftragserteilung – 50% bei Fertigstellung. 
Bei Lösung des Vertrages durch den Auftraggeber verbleibt die Anzahlung gänzlich beim Produzenten zur Deckung der verursachten Kosten.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche
Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich)
eingeräumt werden.
7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind
jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten
in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich
ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten
werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen
Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und
Ton), insbesondere Negative, Masterband und
ebenso das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bildund Tonmaterial des gelieferten Werkes – fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben
Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf
Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer
einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich
der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs
zu verfahren.
7.7 Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte gem. 7.3 abgegolten und vertraglich
dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. § 7.6 zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
7.8 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko
für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über,
auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder
bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des
Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen
und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu
zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für
die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder
vorführen zu lassen.
Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten ist zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den
Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor
Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status
bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und /
oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen
im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben
hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung
jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes
verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner
des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des
Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und
dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige
Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.